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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 1096/09
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 40 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss
10 TaBV 725/09 und 10 TaBV 1096/09
Verkündet am 17. August 2009
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, auf die Anhörung vom 17. August 2009 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht W.-M. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr E. und Frau Th.
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2008 - 6 BV 37/08 - wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2008 - 6 BV 37/08 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Freischaltung des in der Filiale 704 vorhandenen Internetanschlusses für alle (drei) Betriebsratsmitglieder sowie einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates, diesen an der Benutzung eines USB-Sticks zur Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben zu hindern.
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Verkaufsfilialen, die jeweils als eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes geführt werden. Insgesamt beschäftigt sie zirka 15 000 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist der am Standort Potsdam, Sterncenter gewählte Betriebsrat der Filiale 704, in der regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
In dieser Filiale werden im wesentlichen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft. Die Mitarbeiter der Filiale sind überwiegend im Verkauf tätig; nur ein geringer Teil arbeitet im Lager bzw. in der Abteilung für Schaufensterdekoration. Über einen PC-Zugang verfügen ausschließlich die Kassenverantwortliche und die Dekorateure. Die PC sind mit einer Software zur Erfassung des täglichen Umsatzes und der Arbeitszeit der Mitarbeiter ausgerüstet. Die beiden Geräte in den Bereichen der Dekorateure und der Kassenverantwortung haben keinen Internetanschluss und ermöglichen keinen E-Mail-Verkehr.
Ein dritter PC befindet sich im Büro des Betriebsrates; er ist mit einem persönlichen Laufwerk zur Datenspeicherung, einem Zugang zum Intranet der Arbeitgeberin sowie einem Office-Standardpaket (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssoftware) ausgerüstet, Auf ihm ist ein so genannter E-Mail-Account zum Empfangen und Versenden von E-Mails eingerichtet.
Die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, zu denen auch die hiesige Vorsitzende des Betriebsrats gehört und die Personalverwaltung der Unternehmensleitung in Hamburg verfügen jeweils über einen Internet-Zugang.
Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, dass der für das hiesige Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses vorhandene Zugang zum Internet für alle Betriebsratsmitglieder freigeschaltet wird. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit Hilfe des Internets und den damit zugänglichen Suchmaschinen wäre er in der Lage, zu einzelnen betrieblichen Problemen Informationen einzuholen.
Zur Begründung hat er zusätzlich ausgeführt, dass er den Internetzugang zur Erfüllung seiner zahlreichen, umfangreichen Betriebsratsaufgaben benötige. Konkret hat er neben dem Thema Ladenschluss folgende Themen und Nutzungen aufgelistet:
- Überprüfung der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen (www.bundesarbeitsgericht.de)
- Überwachung in Arbeitszeitfragen (www.arbeitsrecht.de)
- Überprüfung der Möglichkeiten zur Änderung der Arbeitszeit nach der Elternzeit (www.bmfsfj.de)
- Meinungsbildung zum Thema gesunde Luft und Einstellung einer Luftumwälzungsanlage (www.haufe.de/arbeitsschutz; www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss; www.arbeit-und-gesundheit.de; www.bge.de)
- Recherche zum Thema Gefährdungsanalyse und Arbeitsschutz (www.inqa.de)
- Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit den Lichtverhältnissen (www.lichtkuppel.org)
Die Nutzung eines USB-Sticks als externes Speichermedium sei sowohl zu Datensicherungszwecken insbesondere der Betriebsratsprotokolle als auch zur Darstellung von Verhandlungsergebnissen oder bestimmten Darstellungen auf der Betriebsversammlung erforderlich. Zu letzterem könne man im Übrigen beim Arbeitgeber Laptop und Beamer jeweils für die Veranstaltung ausleihen.
Die Arbeitgeberin hat eingewandt, dass der Betriebsrat bei seiner Entscheidung über die Einrichtung eines Internet-Anschlusses nicht die konkreten betrieblichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt habe. Als Informationsquellen stünden Gesetze, Kommentare und Zeitschriften zur Verfügung. Auch über die Gewerkschaft und Rechtsanwälte könne er sich ausreichend informieren. Die Nutzung eines USB-Sticks sei generell untersagt, weil allen Arbeitnehmern untersagt sei, externe Speichermedien an die Datenverarbeitungsgeräte der Arbeitgeberin anzuschließen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz wird auf die Gründe zu I. in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 der Arbeitgeberin aufgegeben, den in der Filiale 704 vorhandenen Internetanschlusses für alle Betriebsratsmitglieder freizuschalten. Den Antrag hinsichtlich der Untersagung der Nutzung eines USB-Sticks hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt sei, dass das Internet zu den sachlichen Mitteln zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates gehöre. Der Betriebsrat müsse sich laufend und aktuell über arbeitsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Dabei gehe es auch um die Darstellung von Themen auf dem neuesten Stand. Das Internet sei gerade auch durch Suchmaschinen der schnellste und sicherste Weg zur Informationsgewinnung. Man sei nicht auf Zufallsfunde in Zeitschriften sowie älteren Kommentierungen und Urteilen angewiesen. Der Betriebsrat könne zwar nach der Rechtsprechung des BAG nicht den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen, die sich mit seiner gesetzlichen Aufgabenstellung befasse. Der Betriebsrat müsse vielmehr eine sachgerechte Abwägung der Belange beider Betriebsparteien unter Beachtung der konkreten betrieblichen Verhältnisse vornehmen. Nach diesen Kriterien dürfe der Zugang nicht verweigert werden. Die Nutzung des USB-Sticks dürfe allerdings untersagt werden, da es allen Mitarbeitern untersagt sei, private elektronische Geräte im Betrieb einzusetzen. Das gelte auch für den Betriebsrat. Der Betriebsrat habe auch nicht darlegen können, dass die Nutzung für seine Arbeit erforderlich sei. Die Gefahr des Datenverlustes und das Interesse an der Präsentation von bestimmten Inhalten in der Betriebsversammlung würden die Nutzung nicht rechtfertigen.
Wegen der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird auf die Gründe zu II. und III. in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 9. März 2009 und den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 10. März 2009 zugestellten Beschluss legte die Arbeitgeberin am 9. April 2009 mit Schriftsatz vom gleichen Tage per Telefax Beschwerde ein und begründete diese am 21. April 2009 mit per Telefax am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz. Nach Zustellung der Beschwerdebegründung am 24. April 2009 beim Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat dieser mit am 29. Mai 2009 beim Landesarbeitsgericht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage Anschlussbeschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Arbeitgeberin aus, dass trotz des Beurteilungsspielraums des Betriebsrates die Nutzung des Internet nicht erforderlich sei. Denn das Arbeitsgericht habe zur Erforderlichkeit keinerlei Ausführungen gemacht. Das Verlangen des Betriebsrates sei nicht an dem vom Bundesarbeitsgericht definierten Maßstab der Erforderlichkeit überprüft worden. Es bleibe offen, welche Rechte und Pflichten der Betriebsrat ohne das Sachmittel Internet vernachlässigen würde. Das Internet könne nach den aufgezeigten Aufgaben zwar als geeignetes Sachmittel angesehen werden und führe auch vergleichsweise einfach, schnell und bequem zu einem Informationsgewinn. Dieses sei aber nicht der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Maßstab. Erleichtertes oder rationelleres Arbeiten reiche nicht für die Erforderlichkeit. Im Übrigen gehöre die Rechtsberatung der Mitarbeiter nicht zu den aufgaben des Betriebsrates. Die aufgeführten Aufgaben würden sich auch ohne Internetanschluss bewältigen lassen. Die Anschlussbeschwerde sei unzulässig, weil sie sich nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetze. Der Antrag sei im Übrigen zu unbestimmt und angesichts des allgemeinen Verbots zur Nutzung privater elektronischer Geräte auch unbegründet.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2008 Az.: 6 BV 37/08 insoweit abzuändern, als der Beteiligten zu 2. aufgegeben wird, den in der Filiale 704 vorhandenen Internetanschluss für alle Betriebsratsmitglieder freizuschalten und den Antrag auch insoweit zurückzuweisen sowie die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen und der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Betriebsrat an der Benutzung eines USB-Sticks zur Erfüllung seiner Betriebsratsaufgaben nicht zu hindern.
Der Betriebsrat verteidigt hinsichtlich des Internetzugangs die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen zur Erforderlichkeit der Nutzung des USB-Sticks. Die insoweit vorgetragenen berechtigten Interessen des Betriebsrates habe das Arbeitsgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 21. April 2009 sowie ihren Schriftsatz vom 13. Juli 2009 und auf die Beschwerdebeantwortung des Betriebsrates einschließlich der darin enthaltenen Anschlussbeschwerdebegründung vom 29. Mai 2009 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Anschlussbeschwerde ist zwar auch ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt, aber nicht hinreichend begründet worden und demgemäß unzulässig.
1.
Nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Beschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass das Verfahren für die Beschwerdeinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Beschwerdeführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er den angefochtenen Beschluss für unrichtig hält (vgl. etwa BAG, Urteil vom 6. März 2003 - 2 AZR 596/02). Hat das Erstgericht die Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung den Beschluss in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08). Dieses gilt auch für eine Anschlussbeschwerde (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 3 ZPO).
Zwar dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Beschwerdebegründungen gestellt werden. Hat der Gesetzgeber in einer Verfahrensordnung mehrere Instanzen eröffnet, darf der Zugang zur jeweiligen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 1892/03). Deshalb muss der Richter bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wenn sie einen Auslegungsspielraum lassen, die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08) beachten.
Auch in Ansehung dieses Prüfungsmaßstabs setzt sich die Begründung der Anschlussbeschwerde des Betriebsrates nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Denn das Arbeitsgericht begründete die Verweigerung der Untersagung des Verbots der Nutzung des USB-Sticks zum einen mit der allgemeinen Anweisung (Shop-Info 16/08), dass private elektronische Geräte nicht genutzt werden dürften und dieses auch für die gesamte Betriebsratsarbeit nicht zu beanstanden sei sowie zum anderen mit der mangelnden Erforderlichkeit der Nutzung eines USB-Sticks. Mit letzterer Begründung hat sich die Anschlussbeschwerde auseinander gesetzt, mit ersterer jedoch nicht. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates im Termin ausgeführt hat, dass er die Begründung als Einheit ansehe, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Wenn die allgemeine Anweisung des Arbeitgebers "für die gesamte Betriebsratsarbeit nicht zu beanstanden" ist, kommt es auf eine Erforderlichkeit der Nutzung eines USB-Sticks nicht mehr an. Und wenn eine Erforderlichkeit der Nutzung - nach Ansicht des Arbeitsgerichts - vom Betriebsrat nicht dargelegt wurde, kommt es auf das allgemeine Verbot der Nutzung privater elektronischer Geräte nicht an. Damit hat das Arbeitsgericht beide Begründungen selbständig tragend nebeneinander gestellt.
2.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Nutzung des Internet dient - unstreitig - der Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates und die Entscheidung zur Nutzung dieses Mediums hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Betriebsrates.
Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin ein Anspruch auf Freischaltung des Internetzuganges gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu.
2.1
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) zur Verfügung zu stellen.
Zu den Sachmitteln gehören diejenigen Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Dazu gehören je nach Lage des Falles arbeitsrechtliche Gesetzestexte, entsprechende Kommentare, Fachliteratur und Zeitschriften, aber auch Mittel der IuK.
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang Sachmittel zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Ihm steht bei der Bewertung der Frage der Erforderlichkeit ein Beurteilungsspielraum zu (allgemeine Auffassung, Fitting, 24. Aufl., 2008 § 40 RN 127; Erfurter Kommentar/Eisemann/Koch, 9. Aufl. 2009, § 40 BetrVG RN 1). Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums darf sich der Betriebsrat zwar nicht allein an subjektiven Erwägungen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Er hat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen auf Überlassung von Mitteln der IuK (vgl. etwa BAG, Beschlüsse vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 und vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03).
2.1.1
Ausgerichtet an diesem Maßstab kann der Betriebsrat den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs im Regelfall allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad des Internets stützen (anders noch BAG, Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05, wie hier LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 und Beschluss vom 12. Juni 2009 - 9 TaBV 440/09; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 16 TaBV 2/08 und Beschluss vom 18. Februar 2009 - 12 TaBV 17/08). Ein Internetanschluss für den Betriebsrat ist, wie das Arbeitsgericht Berlin bereits 2005 (Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 28 BV 17569/05) zutreffend festgestellt hat, weder Luxus noch Annehmlichkeit, sondern schlicht selbstverständlich (so auch Heckmann, jurisPR-ITR 10/2008 Anm. 1). Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich auch nicht nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 9. März 2007 - 3 TaBV 47/06; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 22 TaBV 874/08).
Mit der Entscheidung vom 3. September 2003 (7 ABR 8/03) hatte der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts Klarheit in die bis dahin heillos umstrittene Problematik des Internetzugangs für Betriebsräte gebracht. Er stellte fest, dass dem Betriebsrat ein Zugang zum Internet zu verschaffen sei, wenn keine Kostengründe entgegenstehen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der Betriebsrat bereits mit einem PC ausgestattet ist und im Betrieb ein Internetanschluss bestehe. Nachdem im Anschluss an diese Entscheidung einzelne Landesarbeitsgerichte die Erforderlichkeit eines Internetzugangs wesentlich zurückhaltender beurteilt hatten, schloss sich der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts im August 2006 in Widerspruch zu seinen bisherigen Feststellungen dieser restriktiven Linie an (Beschluss vom 23. August 2006 - 7 ABR 55/05). Das Gericht geht in dieser Entscheidung nicht mehr pauschal vom Nutzen des Internets für die Betriebsratsarbeit aus, sondern verlangt nun vom Betriebsrat die Darlegung konkreter sich ihm stellender Aufgaben, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötige und betrachtet insbesondere das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Diese Auffassung wird in der Literatur allerdings als lebensfremd (so Gross u.a. BetrVG, 2. Aufl. 2008, § 40 RN 10) und weder sach- noch praxisgerecht (Braun, jurisPR-ITR 14/2007 Anm. 3) beurteilt. Deshalb ist ihr nicht zu folgen.
Es ist gerichtsbekannt, dass es im Internet mindestens hunderte Links und Literaturhinweise zum Betriebsverfassungsrecht im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen und anderen Regulierungsthemen zu finden sind. Die Links verweisen auf Angebote im Internet, die ergänzende oder vertiefende Hinweise für Vereinbarungen und Regelungen zum jeweiligen Thema bieten. Literaturlisten enthalten Hinweise auf Bücher, Broschüren und sonstige Veröffentlichungen sowie auf weitere Informationen im Internet. Sie werden dort zwar in unregelmäßigen Abständen aber doch permanent überarbeitet und aktualisiert.
Die gesetzlich zumindest rahmenmäßig festgelegten Anforderungen bei der Betriebsratsarbeit sind von Grund auf andere als die in der Regel vom Arbeitgeber für die übrige Tätigkeit im Betrieb bestimmten Anforderungen. Die Aufgaben eines Betriebsrates sind wesentlich breiter gestreut als die beispielsweise einer Filialleitung in einem Einzelhandelsunternehmen. Da ein Gesamtbetriebsrat dem örtlichen Betriebsrat nicht übergeordnet ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), wäre allenfalls ein Vergleich mit den Arbeitsaufgaben im gesamten Unternehmen tragfähig. Aber auch ein solcher Vergleich hinkt. Denn dann wäre die Sachausstattung des Betriebsrates zumindest mittelbar von den Aktivitäten des Arbeitgebers abhängig.
2.1.1.1
Wie bereits der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich des Auskunftsanspruchs des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zutreffend entschieden hat, bedarf es für den Auskunftsanspruch keiner "greifbaren Anhaltspunkte" dafür, dass sich der Arbeitgeber beispielsweise an die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nicht hält. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats besteht darin, auf die Durchführung z.B. einer Betriebsvereinbarung zu achten. Der Betriebsrat käme ihr nicht pflichtgemäß nach, würde er die Überwachung vom Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente abhängig machen, die für eine Verletzung der Betriebsvereinbarung sprächen. Eine Überwachung verlangt - wie in anderen Zusammenhängen auch - neben anlassbezogenen Kontrollen ein von einem bestimmten Anlass gerade unabhängiges, vorbeugendes Tätigwerden. Zwar muss der Betriebsrat unter Beachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, wann und wie er dieser Aufgabe nachkommen will. Auf das Auftreten von Anhaltspunkten für eine Regelverletzung ist er aber nicht verwiesen (BAG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06).
Nichts anderes kann im Zusammenhang mit anderen dauernden Betriebsratsaufgaben gelten. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört permanent seine eigene Geschäftsführung, also die Organisation der Aktivitäten innerhalb des Gremiums. Weiter gehört zu seinen gesetzlichen Pflichtaufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG - die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die mittels des Internet sehr schnell und teilweise kommentiert aufgefunden werden können,
- die Förderung bestimmter und unbestimmter Personengruppen (z.B. Frauen, Männer, Familie, schwerbehinderte Menschen, Schutzbedürftige, ältere und ausländische Arbeitnehmer/innen)
- die Förderung bestimmter und unbestimmter Sachgruppen (z.B. im Bereich Gleichstellung, Beschäftigung, Arbeitsschutz und Umweltschutz)
- die Beantragung von verschiedenen Maßnahmen (z.B. im Dienste von Betrieb und Belegschaft sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)
Auch dabei kann der Betriebsrat selbst unter Beachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, wann und wie er diesen Aufgaben nachkommen will. Wenn er dazu das Internet als Informationsquelle nutzen will, ist das nicht ermessensfehlerhaft. Und es sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, nach denen die vertrauensvolle Zusammenarbeit andere Informationswege gebietet.
2.1.1.2
Gleiches gilt für das Initiativrecht des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG dient der gleichberechtigten Teilhabe von Arbeitgeber und Betriebsrat, so dass beide Seiten in gleicher Weise die Initiative zu einer betrieblichen Regelung ergreifen können. Bewusst ist bei der Reform 1972 eine Abstufung der beiderseitigen Rechte mit einem geminderten Initiativrecht des Betriebsrats abgelehnt worden; damit ist für jeden Mitbestimmungstatbestand grundsätzlich von einem gleichwertigen Initiativrecht des Betriebsrats auszugehen (vgl. Düwell-Kothe, BetrVG 2. Aufl. 2006 § 87 RN 18; ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des BAG vom 14. November 1974 - 1 ABR 65/73). Den Zugriff auf die Informationen davon abhängig zu machen, ob gerade eine aktuelle Initiative beabsichtigt ist, würde zu kurz greifen (in diesem Sinne aber zumindest im Ansatz LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 15 TaBV 1/09 bezüglich eines besonders aktiven und konfliktbereiten Betriebsrats). Denn dann wäre die Informationsgewinnung im Vorfeld einer Initiative abgeschnitten. Es ist jedoch gerade der Sinn von Information, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen eine Initiative zu treffen.
2.1.1.3
Auch zu Organisationsfragen innerhalb des Betriebsrates gibt es zahlreiche Informationen im Internet. Dieses betrifft etwa Hinweise zum Wissensmanagement im Betriebsrat wie z.B. hinsichtlich der Verwaltung von Dateien und der Archivierung von Vereinbarungen im Betriebsrat. Die Bewältigung dieser Organisationsfragen bereitet gerade kleineren Betriebsräten ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder regelmäßig große Probleme, wie der Betriebsrat hier auch im Zusammenhang mit den Dateiverlusten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Nutzung des USB-Sticks dargelegt hat.
2.1.1.4
Allein aus diesen zuvor geschilderten Gründen ist der Internetzugang unabhängig von einem konkreten Regelungsverlangen geeignet, dem Betriebsrat diese Aufgabenerledigung zu erleichtern. Deshalb darf der Betriebsrat ihn in aller Regel ohne nähere Darlegung von konkreten Aktivitäten für erforderlich halten. Der Informationsbedarf ließe sich auch nicht jeweils im Rahmen eines Vorlageverlangens gegenüber dem Arbeitgeber befriedigen, weil erst bei der Verarbeitung der Informationen aus dem Internet weitere Ideen und Anregungen entstehen, die dann jeweils wieder mühsam mit weiteren Vorlageverlangen an den Arbeitgeber bearbeitet werden müssten. Abgesehen davon, dass diese Art der Aufgabenwahrnehmung kaum mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit vereinbar wäre und als unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit angesehen werden könnte, könnte man mit einem solchen Argument auch wieder andere antiquierte Arbeitsmittel wie Schiefertafeln und Griffel, Wachsmatritzen, Kohlepapier usw. als Arbeitsmittel für ausreichend erachten. Die Regelung des § 40 Abs. 2 BetrVG ist deshalb dahingehend auszulegen, dass sächliche Mittel nicht nur in erforderlichem Umfang, sondern auch in angemessener Qualität zur Verfügung zu stellen sind.
2.1.1.5
Da der Betriebsrat seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führt, kann von ihm auch nicht verlangt werden, Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses, die einen Internetzugang haben, um Erledigung einer Internetrecherche zu bitten (LAG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 12 TaBV 17/08 und vom 8. Juni 2009 - 15 TaBV 1/09).
Die Zurverfügungstellung entsprechenden Materials durch die Gewerkschaft - soweit dort überhaupt vorhanden - würde allein auf deren gutem Willen beruhen, denn die Gewerkschaften sind jedenfalls gegenüber dem Betriebsrat als Institution nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus der betriebsverfassungsrechtlichen Hilfsfunktion der Gewerkschaften nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Selbst wenn eine Gewerkschaft zu entsprechenden Hilfestellungen verpflichtet wäre, ließe sich daraus keine Pflicht des Betriebsrats dem Arbeitgeber gegenüber herleiten, einen entsprechenden Anspruch auch auszuüben (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 15 TaBV 1/09).
2.1.2
Dass das Internet in der heutigen Zeit ein völlig selbstverständliches Informationsmedium geworden ist, dokumentieren zahlreiche Gerichtsentscheidungen, in denen bereits seit vielen Jahren auf Ausführungen auf Internetseiten verwiesen, vgl. z.B. aus der Arbeitsgerichtsbarkeit und höchsten Bundesgerichten aus den Jahren 2008 und 2009
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. März 2009 - 5 TaBV 13/08 mit Hinweis auf Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaft zu Grenzwerten bei Gesundheitsgefährdungen = www.ccall.de
- LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 2009 - 16 TaBV 5/08 mit Hinweis auf die Bedeutung von Begriffen in Tarifverträgen = www.wikipedia.de
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 Sa 87/08 unter Hinweis auf ausländisches Recht = www.tuerkei-recht.de
- BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 mit Hinweis auf frühere Rechtszustände = www.nlbv.niedersachsen.de
- LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 12 TaBV 17/08 mit Hinweis auf Recherchemöglichkeiten für Betriebsräte = www.aus.portal.de ; www.bmas.de ; www.bundesarbeitsgericht.de ; www.arbeitsagentur.de
- ArbG Lörrach, Urteil vom 6. Februar 2009 - 3 Ca 161/08 mit Hinweis auf die Fundstelle einer Gerichtsentscheidung = www.lag-duesseldorf.nrw.de
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 mit Hinweis auf die Fundstelle von Gerichtsentscheidungen des BVerfG = www.bverfg.de
- BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KR 10/08 R mit Hinweis auf die Begründung eines Gesetzentwurfes = www.dkgev.de
- ArbG Leipzig, Urteil vom 25. November 2008 - 1 Ca 2449/08 mit Hinweis auf Recherchen zur Relevanz von Tariflöhnen im Zusammenhang mit Mindestlöhnen und Pressemeldungen anderer Gerichte = www.bundesnetzagentur.de, www.agv-postdienste.de, www.biek.de, www.arbg-koeln.nrw.de
- BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 unter Hinweis auf Daten des Statistischen Bundesamtes = www.destatis.de
- LAG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 3 Sa 15/08 unter Hinweis auf einen Tätigkeitsinhalt = www.integrationslotsehamburg.de
- LAG Saarland, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 2 Sa 4/08 mit Hinweis auf die Bedeutung von Begriffen in Tarifverträgen = www.lexikon.meyers.de
- LAG München, Urteil vom 19. September 2008 - 3 Sa 393/08 mit Hinweis auf die mögliche Art der Einreichung eines Rechtsmittels im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs = www.bundesarbeitsgericht.de
- ArbG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2008 - 20 Ca 514/08 mit Hinweis auf statistische Daten = www.statistik.baden-wuerttemberg.de
- ArbG Berlin, Urteil vom 10. September 2008 - 56 Ca 10703/08 mit Hinweis auf Ausführungen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement = www.iqpr.de
- Hessisches LAG, Urteil vom 27. August 2008 - 18 Sa 1197/07 mit Hinweis auf die Unterschriftsbefugnis bei Tarifverträgen = www.verdi.de, www.wikipedia.de
- LAG Köln, Urteil vom 3. Juli 2008 - 13 Sa 1526/07 mit Hinweis auf die Bedeutung von Begriffen in Tarifverträgen = www.marburgerbund.de
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2008 - 12 Sa 256/08 mit Hinweis auf das Verzeichnis der Diagnoseschlüssel bei Arbeitsunfähigkeiten = www.dimdi.de
aber auch bereits im Jahr 2000 beim LAG Bremen das Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 Sa 109/99 mit Hinweis auf den Inhalt einer Ausbildungsordnung = www.nlb-hannover.de und im Jahre 2001 beim Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Veröffentlichung eigener Entscheidungen im Nichtannahmebeschluss vom 27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 = www.bverfg.de
2.2
Allerdings hat der Betriebsrat auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 die Erforderlichkeit des Internetzugangs hinreichend dargelegt.
Der Betriebsrat durfte den Internetzugang auf Grund der konkreten betrieblichen Situation und der sich ihm stellenden Aufgaben auch für erforderlich halten.
2.2.1
Der Betriebsrat hat sich zur Begründung seines Anspruchs nicht darauf beschränkt, allgemein die Nützlichkeit des Internetzugangs zu beschreiben oder die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets anzuführen. Denn das würde - nach Meinung des 7. Senates in der Entscheidung vom 23. August 2006 - nicht ausreichen, die Erforderlichkeit eines Internetanschlusses zu begründen.
Der Betriebsrat hat vielmehr anhand der sich ihm stellenden Aufgaben nachvollziehbar dargelegt, dass er zur Erfüllung seiner speziellen, der betrieblichen Situation angepassten Aufgaben auf Recherchen im Internet angewiesen ist. So hat er u.a. vorgetragen, dass ihm ein PC zur Verfügung steht. Dieser verfügt bereits - technisch - über einen Internetzugang. Diesen darf die Betriebsratsvorsitzende in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Gesamtbetriebsausschusses nutzen. Die vom Betriebsrat geschilderten Aufgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz neben dem Thema Ladenschluss rechtfertigen bereits die Nutzung des Internets. Gleiches gilt für die allgemeinen Überwachungsaufgaben, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Das bedeutet nicht zugleich eine Rechtsberatung, wie die Arbeitgeberin meint, sondern im Regelfall die Wahrnehmung der regelmäßigen - gesetzlich vorgeschriebenen - Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben. Dass dazu etwa in der Sprechstunde des Betriebsrates Einzelfälle geschildert und erörtert werden, ist bei anlassbezogenen Überwachungen selbstverständlich und gehört damit auch zu den Aufgaben des Betriebsrates. Dass der Zugriff auf das Internet dabei schnell und kompetent zur Klärung von offenen Fragen genutzt werden kann, liegt auf der Hand. Insofern sind auch die vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts geforderten Effektivitätsgründe, dass der Betriebsrat ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste (so BAG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06; gegen diese Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen LAG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 3 TaBV 4/09), gegeben.
Auch wenn sich diese Recherchen überwiegend auch über Zeitschriften und andere Literatur-Veröffentlichungen anstellen ließen, ist doch nicht zu verkennen, dass die Informationsbeschaffung über das Internet nicht nur schneller, sondern auch viel umfassender möglich ist. Entsprechend hat auch der 7. Senat schon in seinem Beschluss vom 3. September 2003 zutreffend festgestellt, dass die Nutzung des Internets nicht ausschließlich der effektiveren Gestaltung der Betriebsratsarbeit, sondern auch einer sachgerechten, umfassend an den aktuellen Gegebenheiten orientierten Tätigkeit des Betriebsrats dient.
2.2.2
Der Entscheidung des Betriebsrats stehen auch keine berechtigten Interessen der Arbeitgeberin, insbesondere ihre Interessen an der Begrenzung der Kostentragungspflicht oder das Unternehmensmotto, entgegen.
Angesichts des schon vorhandenen internetfähigen und für die Betriebsratsvorsitzende als Gesamtbetriebsausschussmitglied bereits internetnutzbaren PC sind keine zusätzlichen Investitionen oder technischen Einrichtungen notwendig. Und auf Grund der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Flatrate für die Internetnutzung würden auch durch die Nutzung keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Dass das Unternehmensmotto "Mode und Qualität zum besten Preis" der Freischaltung des Internetanschlusses für alle Betriebsratsmitglieder entgegenstehen soll, wie die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht ausgeführt hat, konnte die Kammer nicht nachvollziehen. Denn so wie Qualität auch bedeutet, dass die Produktion unter guten Bedingungen stattfindet und dass Kunden mit dem Unternehmen der Arbeitgeberin zufrieden sind, weil diese als eine wichtige Voraussetzung für ein weiteres lukratives Wachstum Verantwortung dafür übernimmt, wie Menschen und Umwelt von der Geschäftstätigkeit beeinflusst werden (so die Ausführungen zur unternehmerischen Verantwortung der Arbeitgeberin auf ihrer Homepage im Internet), gehört es auch zur Qualität von Betriebsratsarbeit, dass diese unter guten Bedingungen, also schnell und kompetent unter Verwendung der ohnehin vorhandenen technischen Sachmittel zum Wohle der Beschäftigten und des Betriebes erledigt wird.
III.
Gegen die gemäß §§ 2 Abs.2 GKG, 2a Abs.1 Ziffer 1 ArbGG gerichtskostenfrei ergangene Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Zwar weicht die Entscheidung von der Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 (7 ABR 55/05) ab, doch beruht die Entscheidung nicht darauf. Es handelt sich, wie unter II. 1. sowie 2.2 der Gründe ausgeführt, auch um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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